Satzung Tierärztliche Bezirksvereinigung

 

Satzung der Tierärztlichen Bezirksvereinigung  Rheinland -Nassau

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen Tierärztliche Bezirksvereinigung Rheinland-Nassau.
  2. Sie hat ihren Sitz in Koblenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Ziele und Aufgaben der Vereinigung

  1. Ziel und Aufgabe der Vereinigung ist die Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Koblenz sowie aller Tierärztinnen und Tierärzte in Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der Landestierärztekammer.
  2. Die Vereinigung erreicht ihre Ziele

-        durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Tierärztinnen  und Tierärzte aus der Groß- und Kleintierpraxis sowie für Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst und in der Industrie.

  1. Die Vereinigung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, dem Landesuntersuchungsamt und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und  Forsten zusammen.
  2. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an eventuelles Vermögen der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der Vereinigung können alle im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Koblenz  sowie alle in Rheinland-Pfalz wohnhaften oder tätigen Tierärztinnen und Tierärzte werden.
  2. Um Aufnahme in die Vereinigung ist beim Vorstand schriftlich mit einer Beitrittserklärung zu bitten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird erworben durch eine von dem neuen Mitglied und dem Vorstand unterzeichnete Beitrittserklärung.
  5. Personen, die sich um die Vereinigung und deren Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

§ 4   Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge werden von der Vereinigung  bis auf Weiteres nicht erhoben. 
  2. Bei Bedarf erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder sonst durch Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vereinigung.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6   Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 § 7  Vorstand

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die(er) erste Vorsitzende, die(er) stellvertretende Vorsitzende und die(er) Schatzmeister(in). Ein Schriftführer(in) wird bei Bedarf bestimmt. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
  2. Die(er) Vorsitzende vertritt die Vereinigung alleine und führt die laufenden Geschäfte. Im Falle ihrer(seiner) Verhinderung ist ein anderes Mitglied des Vorstandes jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied der Vereinigung zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren einzeln und geheim gewählt, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit allen Stimmen etwas anderes beschließt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
  5. Der Vorstand fasst Vorstandsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (r) Vorsitzenden. Er ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  6. Die Kassenführung erfolgt durch den(die) Schatzmeister(in). Alle vierJahre hat diese(r) bis zum 31.03. dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse der letzten vier Wirtschaftsjahre vorzulegen. Nach Abschluss des Vierjahreszeitraums, der in der Regel mit der Wahlperiode übereinstimmen sollte, ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  7. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel durch die(en) Vorsitzende(n) oder die(der) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) geleitet. Im Verhinderungsfall bestimmt die Versammlung eine(n) Vorsitzende(n).
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung auf und entscheidet in Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

-      Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von vier Geschäftsjahren

-      Beratung über den Stand und die Planungen der Arbeit der Vereinigung

-      Beschlussfassung über den Jahresabschluss

-      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

-      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

-      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderung des Zwecks der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung.

  1. Zur Mitgliederversammlung lädt die(er) Vorsitzende unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt ein. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand diese für erforderlich hält. Sie muss längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Einberufung tagen.
  3. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit.
  4. Jedes Mitglied kann eine Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser hat ihn den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der der Verhandlung, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9   Satzungsänderungen

  1. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen, zur Auflösung der Vereinigung sowie zum Ausschluss eines Mitglieds sind den stimmberechtigten Mitgliedern durch Einstellung in den geschützten Bereich der Homepage der Landestierärztekammer bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen und spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Im Deutschen Tierärzteblatt ist auf die Einstellung von Informationen zur Mitgliederversammlung auf der Homepage der LTK hinzuweisen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen sowie Ergänzungen der Satzung, die von den zuständigen Behörden oder ggf. vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10   Auflösung der Vereinigung

Im Falle der Auflösung der Vereinigung sind die(der) Vorsitzende und der(die) Schatzmeister(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Fortbildung ihrer Kammermitglieder verwenden muss.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Die Auflösung der Vereinigung oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen.

§ 11   Schlussbestimmung

Sollte(n) eine (mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Vorschriften dieser Satzung werden davon nicht berührt.

 

 

 

Koblenz, den